Elektronischer Rechtsverkehr und Bayerisches E - Government - Gesetz

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Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E - Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte - ERVVVwG) vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des Bayerischen E - Government - Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der "bekannten" Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.

Für Widersprüche stehen mithin in der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1.Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift unter folgender Anschrift eingelegt werden:

Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn
GT Egenburg
Hauptstr. 14
85235 Pfaffenhofen a.d. Glonn

2. Elektronisch

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber die rechtsverbindliche Einreichung eines Widerspruches per einfacher E-Mail nicht zugelassen hat!

Eine Widerspruchseinlegung ist in der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn nur wirksam durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an folgende E-Mail-Adresse:  info@pfaffenhofen-glonn.de

Hierfür ist eine Anmeldung und Registrierung auf der Plattform für sichere Kommunikation in Bayern ("Erreichbarkeitsplattform" - EPF) über das Dienstleistungsportal Bayern, www.eap.bayern.de, erforderlich.
Näheres entnehmen Sie dort bitte der Rubrik "Sichere Kommunikation".

Informationen über die elektronische Signatur finden Sie auch bei der Bundesnetzagentur

Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der ihrem jeweiligen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.